Ökonomie und Akribie: Antigriechischer Affekt der Kanonistik?

In der Domradio-Sendung »Menschen« wurde letzte Woche die Kölner Kirchenrichtern Elfriede Glaubitz interviewt. Die Kirchenrichterin geht sichtlich in ihrem Beruf auf: Sie freut sich, daß sie Menschen helfen kann, deren kirchliche Ehe in die Brüche gegangen ist, und die mit der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe wieder eine Ehe eingehen können. So gut das für die Betroffenen im Einzelfall ist: Mir kommt das ganze Verfahren seltsam vor.

Der Grundsatz ist ja, daß die Ehe ein Sakrament ist und zu Lebzeiten nicht aufgelöst werden kann; »Ehescheidung« kann es daher nach katholischem Verständnis nicht geben. Aber so einfach bleibt es nicht: Nichtsakramentale Ehen (wenn die Partner nicht getauft sind) können vom Papst aufgelöst werden, ebenso nichtvollzogene. Und dann gibt es die Ehenichtigkeit, die feststellt, daß die Ehe von Anfang an nicht bestanden hat – sei es wegen Ehehindernissen, wegen Konsensmängeln oder wegen Formfehlern. Wenn man die Aufzählung der Konsensmängel, Untergruppe Willensmängel durchgeht, scheint es plötzlich gar kein Problem mehr zu sein, die leidige Ehe loszuwerden:

Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit der Ehe
Beispiel: Eva will nicht unter allen Umständen ein Leben lang an ihren Bräutigam gebunden sein. Sie ist fest entschlossen, sich scheiden zu lassen, wenn die Ehe nicht den erhofften glücklichen Verlauf nimmt.

Dieser Willensmangel läßt sich wohl im Falle eines Scheidungswunschs immer konstruieren, der Grundsatz der Unauflöslichkeit sieht nur noch wie eine lästige Formsache aus. Ich weiß nicht, wie ein Offizialat in der Praxis das handhabt; wenn aber tatsächlich alle diese Mängel angewandt werden, wird das zugrundeliegende Prinzip doch sehr ausgehöhlt.

Natürlich: Mit solchen Öffentlichkeitsoffensiven will man wohl eine pastorale Chance ergreifen, um dem Problem der von den Sakramenten ausgeschlossenen wiederverheirateten Geschiedenen gerecht zu werden. Aber hilft das wirklich? (Das beste wäre ohnehin, daß es soweit erst gar nicht kommt: Wo die Kirche wirklich vollumfänglich segensreichen Dienst leistet – im Sinne von Diakonia, nicht Dienstleistung –, ist die Ehevorbereitung, das Angebot von Eheseminaren.)

Der nötige juristische Winkelzug ist, daß die Ehe von Anfang an als nichtig gesehen wird – wird das Menschen gerecht, die zumindest eine Zeitlang eine erfüllte Ehe gelebt haben? Entwertet das nicht die Zeit, in der die Eheleute miteinander und füreinander– durchaus sakramental, also im Wissen um den Zuspruch Gottes – gelebt haben, womöglich sogar im Vertrauen auf eine tatsächlich lebenslange Beziehung?

Soweit ich das Kirchenrecht verstehe – und ich bin weder Theologe noch Kirchenrechtler – befindet man sich hier in einer Aporie. Beide Alternativen führen – wenn es denn zu einer neuen Beziehung kommt – zu für die Betroffenen nur schwer zu tragenden Situationen: Entweder der Ausschluß von der Eucharistie oder die totale Entwertung der vorigen Beziehung. Wie man’s macht: Das Gesetz kann zu keiner Lösung führen.

Das haben sich wohl auch die Bischöfe der oberrheinischen Kirchenprovinz gedacht, als sie 1993 ein Hirtenschreiben zum Thema publizierten. Das Hirtenschreiben liest sich wie eine Königsteiner Erklärung für wiederverheiratete Geschiedene: Im Prinzip nein, aber im Einzelfall und nach reiflicher Gewissensentscheidung doch. Leider hat Rom das immer scharf zurückgewiesen. Wiederverheiratete Geschiedene bleiben ausgeschlossen. Punkt.

Warum diese Härte? Wer kann es pastoral verantworten, Menschen das zu sagen:

Wenn Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen.

Wie kann man das mit Paulus vor Augen vertreten: »Er hat uns fähig gemacht, Diener des Neuen Bundes zu sein, nicht des Buchstabens, sondern des Geistes. Denn der Buchstabe tötet, der Geist aber macht lebendig.« (2. Kor 3,6)

Die römische Kirche, die legalistische Kirche, der Carl Schmitt attestierte, daß ihr Rationalismus »wesentlich juristisch« sei, ist mit einem Terminus der orthodoxen Theologie vor allem akribisch. Akribeia ist dort das Festhalten an den Gesetzen, die strenge Einhaltung einer Vorschrift. Nichts anderes scheint in der römisch-katholischen Theologie vorgesehen zu sein (bestenfalls noch ein Dispens, aber das bleibt systemimmanent im Kirchenrecht): Kanonistik schlägt Pastoral, oder umgekehrt: Pastoral über Winkeladvokatentum.

Die orthodoxe Theologie kennt ergänzend zur Akribie die Oikonomia: Die Anwendung der Regeln auf ihr Ziel hin.

Konkret wird das gerade bei der Ehescheidung: Auch orthodox ist die Ehe ein Sakrament, aber im Sinne der Oikonomia gibt es eine Lösung, die nicht so kalt und formaljuristisch wie die römisch-katholisch Annulierung ist:

Im Unterschied zur katholischen Kirche toleriert sie jedoch – trotz der Bevorzugung der Nichtheirat – nach einer Ehescheidung eine Zweit- bzw. Drittehe, wenn diese für ein bestimmtes Individuum als die beste Lösung erscheint. Es geht nicht um ein Pladoyer für die Zweitehe, sondern für den Nicht-Ausschluß Geschiedener und wiederverheirateter Geschiedener. Die Scheidung wird verurteilt, nicht aber die Geschiedenen und Wiederverheirateten selbst. Allerdings ist deutlich darauf zu verweisen, daß sich die „zweite Ehe” wesentlich von der ersten Eheschließung unterscheidet. So wird im Falle der Zweitehe ein auf zwei Jahre befristeter Ausschluß von der Eucharistie (bei Drittehe bis zu 5 Jahren) auferlegt (in der Praxis weithin meist milder angewendet). Es wird ein besonderer Trauritus angewandt, der im Bewußtsein des Paradoxen von Sünde und Gnade den Buss-Charakter zum Ausdruck bringt. (Rees Wilhelm, Scheidung und Wiederheirat und die (Un-)Möglichkeit einer liturgischen Feier (Anmerkungen aus kirchrechtlicher Sicht)

Das klingt für mich viel evangeliumsgemäßer als der Buchstabenglaube der reinen Kanonistik, in der ich keine pastorale Wärme zu sehen vermag (auch wenn Menschen wie Elfriede Glaubitz viel Wärme hineinlegen). Warum kennt die abendländische Kirche keine Oikonomia? Ist das orthodoxe Sakramentenverständnis defizitär – oder wird es nicht viel eher dem gerecht, was das Ziel der Sakramente ist? Ist das Prinzip der Oikonomia in römisch-katholischer Theologie vertretbar? (Und damit verbunden: Wie halten’s die unierten Ostkirchen – wenn die das können, dürfte es doch auch bei uns keinen Einwand dagegen geben.)

6 Gedanken zu „Ökonomie und Akribie: Antigriechischer Affekt der Kanonistik?“

  1. Das Problem liegt m. E. weder im “kalten Kirchenrecht” noch in der “unpastoralen Dogmatik”, sondern im Denken in “juristischen Winkelzügen”.
    Das eigentliche Ziel weltlichen und kirchlichen Rechts ist ja die Feststellung der Wahrheit. Wenn also eine Ehe annuliert wird, dann deswegen, weil juristisch festgestellt wurde, dass nie eine Ehe existiert hat. Hiermit werden keine neuen Tatsachen geschaffen, sondern nur bestehende juristisch festgestellt.
    Wenn man nun beginnt, in juristischen Winkelzügen zu denken und die Tatsachen zu verdrehen, um zu einem zum jetzigen Zeitpunkt gewünschten Ergebnis zu kommen, dann entwertet *das* die im schlimsten Fall sakramentale Ehe, die nun aufgrund von Falschaussagen juristisch annulliert wird.

    1. Da kann ich Dir uneingeschränkt zustimmen; ich habe den Eindruck (jedenfalls aus Darstellungen wie dem von mir verlinkten Limburger Offizialat), daß viele Offizialate dennoch aus einem pastoralen Ansatz heraus das Recht sehr weit dehnen – mit Gefahr der Überdehnung. Und das kann es, auch wenn es gut gemeint ist, ja nicht sein.

      Was mich am Prinzip der Oikonomia so anspricht, ist die Anerkennung der Begrenztheit von nicht nur positivem Recht, sondern schlechthin allem in juristische Sprache übersetzten Recht. (Das ist nunmal nötig in einem römischen Rechtssystem – römisches Recht und Scholastik hängen ja eng zusammen. Gibt es eigentlich christliche Gemeinschaften, deren Kanonistik anderen Rechtskreisen zugehört? Gerade ein angelsächsisches oder nordisches Kirchenrecht fände ich sehr interessant.) Die Komplexität des Lebens (und damit wohl auch des vorpositiven Rechts) läßt sich nicht reduzieren auf kodifizierte Rechtstexte. (Biblisch belegen läßt sich das etwa mit Jesu Umgang mit dem Sabbat und seiner Schriftauslegung.)

      Deshalb stößt auch das Kirchenrecht an seine Grenzen, wenn man alle Fälle systemimmanent lösen will, wie es die römisch-katholische Kanonistik tut – selbst Dispense bleiben innerhalb des Rechts. Wie es im weltlichen Recht die Einsicht gibt, daß allein rechtssystemimmanent nicht alles abgedeckt werden kann (und daher weltliche Begnadigungen das Rechtssystem transzendieren, obwohl deren Bedingung selbst rechtsförmig kodifiziert ist), ist die Oikonomia eine Möglichkeit, der Komplexität des Lebens gerecht zu werden.

  2. Auch katholischerseits besteht das Bewußtsein, daß ein Rechtssystem – wohl vor allem wegen der menschlichen Begrenztheit in jeder Hinsicht – nicht alle Fälle wirklich gerecht lösen kann.
    In Bezug auf die Ehe hat vor ca. 7 Jahren Gerhard Ludwig Müller zu recht (und unter heftigem Beifall von “Wir sind Kirche”, weil die mal wieder nicht kapiert hatten, worum es geht), darauf hingewiesen, daß der Eucharistieempfang von wiederverheirateten Geschiedenen möglich ist, die subjektiv davon übezeugt sind, daß ihre erste Ehe kanonisch nicht zustande kam.
    Für alle Nichtkanonisten: dies ist dann der Fall, wenn die Ehe aufgrund irgendeines Ehehindernisses zwar nicht zustande kam, dies aber kirchenrechtlich nicht bewiesen werden kann – etwa, weil der andere Partner an einer kanonischen Klärung der Situation keinerlei Interesse hat.
    Es besteht also folgende Situation: tatsächlich hat keine erste Ehe bestanden, einer (Wieder-)Heirat der Geschiedenen steht objektiv also kein Ehehindernis entgegen. Das Nichtzustandekommen der Ehe kann aber aufgrund menschlicher Begrenztheit nicht bewiesen werden, die Kirche muß also davon ausgehen, daß die Ehe besteht. Der Ehepartner ist sich aber sicher, daß die Ehe nicht zustandegekommen ist. Er lebt also objektiv nicht in “dauernder schwerer Sünde”, auch wenn es rechtlich so scheint. In diesem Fall kann nach Absprache mit dem zuständigen Geistlichen die Eucharistie empfangen werden.

  3. Als selbst mit einer orthodoxen Frau Verheirateter habe ich mich natürlich auch schon mit der Thematik befaßt.
    Auch wenn die Ostkirchenregelung (die anfänglich auch noch bei den Unierten galt) für “evangeliumsgemäßer” gehalten wird, stelle ich doch die Frage, wie man die östliche Praxis mit dem Evangelium in Einklang bringen will. Jesus spricht das Scheidungsverbot mehr als deutlich aus, die Jünger fragen ihn gar noch mal danach und er wiederholt, daß die Ehe keinesfalls durch eine Wiederheirat unwiederbringlich zerstört werden darf. Gerade Jesus, der doch alle unsere Schwächen kennt, ist nicht nur hier rigoros. Für mich ist das Evangelium immer noch am evangeliumsgemäßesten.
    Wer meint, Ehe sei nicht Berufung, nicht Martyrum, nicht Opfer – also allesinallem Ehe ist Kreuzesnachfolge – soll nicht heiraten.

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