Wahlgeheimniskrämerei

Die Bundestagswahl findet auch bei Twitter statt. Leute fotografieren ihren Wahlzettel (ausgefüllt, noch nicht ausgefüllt in der Wahlkabine), und natürlich kommt die Frage nach dem Wahlgeheimnis auf. Viele behaupten, daß mit den veröffentlichten Stimmen das Wahlgeheimnis abgeschafft werde. Das stimmt natürlich nicht. Problematisch sind die Wahlkabinenfotos trotzdem.

Das Wahlgeheimnis bedeutet nicht, daß man seine Wahlentscheidung nicht offenlegen dürfte. Absurde Interpretationen, daß dadurch die Stimme ungültig würde, stimmen nicht. Vorgeschrieben wird das Wahlgeheimnis in Art. 38 des Grundgesetzes, geregelt im § 33 (1) des Bundeswahlgesetzes:

Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

Damit ist klar: Natürlich ist es legal, daß man sein Wahlverhalten offenlegt. Es gibt auch gute Gründe dafür.

Der Sinn des Wahlgeheimnisses ist nicht, dem Wählenden etwas zu verbieten. Der Sinn ist es, dem Staat etwas zu verbieten: Der Staat kann nur dann auch tatsächlich vom Bürger kontrolliert werden (und nicht umgekehrt), wenn es absolut gewährleistet ist, die Stimme unbeobachtet abzugeben, ohne daß Repressalien zu befürchten sind (solche Repressalien gab es etwa in der DDR, wo es zwar Wahlkabinen gab, aber einen faktischen Zwang, dennoch offen zu wählen). Das Wahlgeheimnis ist ein Abwehrrecht gegen den Staat, das das Teilhaberecht »demokratisches Wahlrecht« erst ermöglicht.

Auch wenn ich selbst meine Wahlentscheidung offenlege: Aus der Wahlkabine, aus dem Wahllokal habe ich nicht getwittert, kein Foto gemacht. Das Problem bei Wahlkabinenfotos ist nicht, daß das Wahlgeheimnis verletzt wird durch Offenlegung der eigenen Wahl. Das Problem: Es sieht zwar unspektakulär aus, wenn Sascha Lobo seine SPD-Stimmen twittert, und daß die diversen Piraten Piraten wählen, haben sie auch vorher und nachher gesagt. Mit diesen Fotos könnte aber auch Wahlbetrug verbunden sein: Per Wahlkabinenfoto kann die Wahlentscheidung so dokumentiert werden, daß Stimmenkauf oder Erpressung möglich werden.

Das Wahlgesetz deckt diesen Fall nicht ab; es wäre aber sinnvoll, das Wahllokal nicht nur zu einem wahlkampffreien, sondern auch zu einem twitterfreien Raum zu machen. Während die Angst vor geleakten Exitpolls übertrieben bis machtarrogant ist, ist das ein wirkliches Problem, das die Twitterkultur mit sich bringt.

Nachtrag, 29. September 2009: Ich habe beim Landeswahlleiter Baden-Württemberg nachgefragt, ob meine Interpretation stimmt und Handy-Fotos tatsächlich nicht erlaubt sind: Es gibt tatsächlich keine Regelung, man verweist aber auf die Ordnungsgewalt des Wahlvorstandes:

In diesem Zusammenhang ist auf die in § 33 des Bundeswahlgesetzes festgelegte Wahrung des Wahlgeheimnisses mit der Verpflichtung, geheim zu wählen und die Ordnungsbefugnis des Wahlvorstandes zur Durchführung der Wahl (§ 6 Abs. 7 Satz 1 und § 55 Satz 1 der Bundeswahlordnung) hinzuweisen.

8 Gedanken zu „Wahlgeheimniskrämerei“

  1. Das Wahlgeheimnis soll nicht (nur) vor dem Staat schützen, sondern vor allem vor Stimmenkauf. In der Wikipedia steht: „Ziel ist es die Einschüchterung von Wählern und den Verkauf von Stimmen zu erschweren. Das Wahlgeheimnis fordert daher auch, dass der Wähler seine Wahl geheim abgeben muss, nicht geheim gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht angenommen werden. Hingegen darf der Wähler nach der Wahl seine Wahlentscheidung öffentlich verkünden. Indem keine Möglichkeit besteht, die Richtigkeit dieser Aussage zu überprüfen, wird Einschüchterung verhindert. Ein unter Druck gesetzter Wähler kann behaupten, die von ihm verlangte Wahl getroffen zu haben, in Wirklichkeit aber frei eine andere Partei gewählt haben.“ Diese Einschüchterung ist mit Foto wieder möglich.

  2. Du wirfst da zwei Sachen in einen Topf, nämlich einerseits die formalen Kriterien, denen eine Wahl entsprechen muss und zu denen das Wahlgeheimnis gehört (so wie die Gleichheit der Stimmen etc.), und andererseits die öffentliche Meinungsäußerung über sein Wahlverhalten.

    Selbstverständlich verbietet das Wahlgeheimnis den Wählern etwas. So ist das Fotografieren und Veröffentlichen eines Wahlzettels ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis und ist aus diesen Gründen strafbar (§ 107c StGB):

    Verletzung des Wahlgeheimnisses

    Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    http://dejure.org/gesetze/StGB/107c.html

    Etwas ganz anderes ist es, darüber zu sprechen. Das ist nicht “Teil” des formalen Wahlverfahrens – schließlich kann niemand überprüfen, ob du tatsächlich so gewählt hast – und deine persönliche Entscheidung. Sonst wären ja Exit Polls illegal…

    1. Der ganze Artikel macht nichts anderes, als zwischen formalen Kriterien und öffentlicher Meinungsäußerung zu trennen, weil das bei Twitter immer wieder durcheinander geworfen wurde.

      § 107c StGB hinsichtlich des Fotografierens auszulegen, traue ich mir als Nichtjurist nicht zu; aus dem Wortlaut heraus frage ich mich aber, welche »dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift« verletzt wird; einschlägig wäre wohl die Bundeswahlordnung in § 56:

      2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

      (Nach § 56 (6) muß der Wahlzettel wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses auch nur zurückgewiesen werden, wenn außerhalb der Kabine das Wahlverhalten daraus hervorgeht.)
      Daß Fotografieren nicht erlaubt ist, steht da explizit nicht, und es wird auch nicht darauf aufmerksam gemacht im Wahllokal.

    1. Mehr als konstruiert klingt auch, wie skrupulös die Bundeswahlordnung den Weg zwischen Wahlkabine und Urne regelt.

      Die Gefahr ist aber tatsächlich weniger ein Wahlbetrug in mandatsrelevantem Umfang (da ist die Briefwahl bei weitem anfälliger) als Erpressungsszenarien, wie sie etwa im Hessischen Landtag der SPD unterstellt wurden (habe ich im Artikel verlinkt).

      Adrian hat in seinem Kommentar ja zurecht ergänzt, daß auf dieses Szenario zu zielen bereits jetzt (zusätzlich zum Schutz vor staatlicher Einflußnahme) eine wichtige Funktion des Wahlgeheimnisses ist. Ich jedenfalls bin gerne bereit, in Sachen Wahlgeheimnis im Zweifel zu skrupulös zu regeln.

  3. Mir stellt sich die Frage, wo der Unterschied zwischen einem getwitterten Foto und eine per Mail, MMS, etc. verschickten Foto liegt? Also liegt das Problem doch eher in kleinen Fotoapparaten, die die geknipsten Bilder auch noch verschicken können. Polaroid gab es zwar früher, die Kamera war aber viel klobiger, lauter, langsamer…

    BTW, gib es eigentlich ein Handy, bei dem man den vorgeschriebenen Fotosound abstellen kann?

    1. Einen Unterschied gibt’s natürlich φύσει, der Natur nach, nicht. Twitter ist nur so herrlich plakativ.

      Bei meinem Telefon habe ich schon nach Hacks gesucht, um den Auslöserton abzustellen, habe aber nichts gefunden. Für Android müßte das aber doch schon jemand gemacht haben?

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