Mehr Beiträge zum »Geistigen Eigentum«

Titelseite von Fichtes Essay
Idealistisch über’s Urheberrecht reden: Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In: Berliner Monatsschrift. 21, 1793, S. 443–483

Wir stehen auf den Schultern von Giganten, und so ist es keine Überraschung, daß mein gestriges Plädoyer, den Begriff »geistiges Eigentum« fruchtbar zu machen, kein neuer Gedanke ist. Nochmal formuliert habe ich das, weil ich mich gerade in verschiedenen Kontexten bewege (die Journalistenverbände DJV und GKP, im Umfeld der publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz), die relevante Player für eine Reform des Urheberrechts sind oder sein könnten, bei denen aber mit technolibertären Urheberrechtsabschaffereien kein Blumentopf zu gewinnen ist. Ich beschäftige mich also mit Strategien, wie überhaupt in einer verfahrenen Diskussion wieder miteinander geredet werden kann.

Dankenswerterweise haben mich in den Kommentaren und auf Twitter David Pachali, Thomas Stadler und Wolfgang Michal auf Texte hingewiesen, die meine Position noch einmal gut illustrieren und deutlich mehr Tiefe beigeben.

David Pachali weist darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht so argumentiert:

Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art 14 Abs 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des geistigen Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, nicht nur die Individualbelange des Urhebers zu sichern, sondern auch den individuellen Berechtigungen und Befugnissen die im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen. Er muß den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

Thomas Stadler weist mich auf einen lesenswerten Text von ihm hin, in dem er den Begriff »geistiges Eigentum« kritisiert: »Begriffe wie geistiges Eigentum und Raubkopie dienen der Ideologisierung und behindern damit die notwendige Sachdiskussion.« Die Argumente zur Urheberrechtsproblematik darin teile ich, argumentiere auch selbst so. Am Ende stellt Stadler dann fest:

Man kann und sollte sich meines Erachtens von der Vorstellung des geistigen Eigentums verabschieden und aufhören, das Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrechte als absolute, eigentumsgleiche Rechte zu betrachten.
[…]
Wenn man stattdessen den tradierten Weg fortsetzen will, so muss man doch erkennen, dass es dem Wesen des “geistigen Eigentums” entspricht, einer wesentlich stärkeren Sozialbindung zu unterliegen als das Sacheigentum.

In einem Artikel bei Carta erläutert Wolfgang Michal (danke für den Hinweis!) historisch angenehm kenntnisreich (und dadurch politisch klug), daß Urheberrechte in der idealistischen Tradition ursprünglich tatsächlich eine emanzipatorische Intention und Wirkung hatten. Auch hier der Schluß (Hervorhebung von mir):

Es nützt den (häufig liberal oder libertär gesinnten) Netzpolitikern unserer Tage deshalb wenig, den stolzen und unterschriftsfreudigen Urhebern immer wieder ihren „veralteten Begriff vom geistigen Eigentum“ um die Ohren zu hauen. Die Urheber werden diesen Begriff weiter verteidigen. Denn ihre Emanzipationsgeschichte ist damit verbunden.

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