Auch wenn’s den Richtigen trifft: Das Urteil gegen Bushidos Samplingpraxis zeigt wieder einmal die Differenz zwischen Recht und Kunst, und wie das Recht die Kunst behindert und formt.
Die Reaktionen sind erwartungsgemäß einhellig schadenfroh, nachdem Bushido sich mit aggresivem Verfolgen seiner Rechte durch Abmahnungen unbeliebt gemacht hat – derselbe Bushido, der sich damit brüstet, im Bedarfsfall gerne auch mal Uhren zu klauen. Immer wieder ist auch zu lesen, daß Bushido ja ohnehin ein minderwertiger Künstler sei.
Und richtig: Bushido ist kein Grandmaster Flash. Bushido könnte aber auch gar kein Grandmaster Flash sein: Hiphop, wie er entstanden ist, ist aufgrund der immer restriktiver verregelten Ideologie vom absoluten geistigen Eigentum nicht mehr möglich.
So sehr man dem »Abmahn-Gangster-Rapper« die Schlappe auch gönnt: Es ist ärgerlich, daß der Diskurs über vermeintliche oder tatsächliche Plagiate in dieser Form geprägt wird; die Debatte über Kempowskis Echolot kam um Jahre zu früh, um die Analogien zwischen klassischer literarischer Collage und jeglicher Kunst im Zeitalter ihrer kostenlosen Reproduzierbarkeit aufzuzeigen.
Eine seltsame Trennung hält wieder Einzug zwischen Hochkultur und Pop(ulär)kultur, die mit der überstrapazierten Postmoderne doch eigentlich vergessen schien: Während literarische Collage, Montagetechniken, Anspielungen und Zitate in den Kanon aufgenommen sind, wo sogar Brechts prekäre Quellenlage bestenfalls mit einem schenkelklopfenden Herrenwitz noch erwähnt wird, ist ein ähnliches Vorgehen im Bereich der Popkultur gefährlich, Plagiat, unmoralisch, Diebstahl.
War es schon bei den Encyclopédisten verpönt, die Geschichte als Geschichte »großer Männer« zu verstehen, konnten die Poststrukturalisten noch den Tod des Autors und Intertextualität postulieren, war in den 80ern Kulturpoetik literaturwissenschaftliche Methoden, die die stets vorhandene kulturelle Dimension eines Werks mit einbezogen, gewinnt dagegen heute wieder eine great-man theory Land. Der tote Autor feiert seine Auferstehung, prächtiger und absoluter, als es sich der Geniekult der Romantik hätte träumen lassen – und das nicht aus genuin künstlerischen Interessen, sondern aus Verwertungsinteressen. Vergeblich spottete Brecht in seinen »Fragen eines lesenden Arbeiters«: »Cäsar schlug die Gallier./Hatte er nicht wenigstens einen Koch bei sich?«
Hier stehen aber die Verwertungsinteressen der Kunst und der Kultur im Weg: Es kommt gar nicht auf die Originalität der Verwendung des Materials an. Was in der Musikgeschichte ein völlig normales Vorgehen war (das gerade bei Kirchenliedern praktiziert wurde) und mit dem wohlklingenden Wort Kontrafaktur geadelt wurde, ist heute nur noch ein verbotenes »Plagiat« gemäß § 24 UrHG (2) (wo es um die Übernahme von Melodien geht). Selbst das Sampeln kleinster Teile eines fremden Musikstücks, früher konstituierend für den Hiphop, ist nach einer deutlichen Verschärfung durch den BGH nur mit Genehmigung des »ursprünglichen« Urhebers gestattet.
Nach den Berichten hätte Bushido »fünfmal« nachfragen müssen, da seine Texte zur fremden Melodie als »obszön« empfunden werden. Mag man auch in diesem Einzelfall mit der Entrüstung des Richters konform gehen: Ästhetische und moralische Werturteile sind nichts, zu dem ein Gericht Stellung nehmen kann, und gerade das als unmoralisch, obszön und unästhetisch empfundene braucht den Schutz der Grundrechte. Indem der ursprüngliche Urheber die absolute Verfügungsgewalt über sein Stück hat, werden künstlerische Ausdrucksformen unmöglich, die er aus welchem Grund auch immer nicht billigt. Gerade das Gegen-den-Strich-Bürsten, die unerwartete Verwendung eines fremden Fragments, auch gegen den Willen und die Intention des Urhebers, ist eine Ausdrucksform, die so unmöglich gemacht wird.
Projekte wie Danger Mouses »Grey Album« (ein Mashup aus dem Weißen Album der Beatles und Jay-Zs Black Album) oder Tom Caruanas »Magical Mystery Chambers« (Wu-Tang Clan vs. Beatles), wie ein Rick-Astley-Remix-Album werden unmöglich: Kunst, Satire und Parodie hängen vom Einverständnis des Zitierten ab.
Dem liegt ein naturrechtliches Verständnis von geistigem Eigentums zugrunde: Immaterialgüter werden behandelt wie materielles Eigentum – aber während materielles Eigentum dadurch gekennzeichnet ist, daß es einem exklusiven Zugang unterliegen kann, sind Immaterialgüter gerade nicht knapp. (Dazu auch mein Artikel »Digitalkommunismus oder liberale Avantgarde?«) Im Gegenteil gehört es gerade zu ihrem Wesen, verbreitet, verwendet zu werden, andere Immaterialgüter zu beeinflussen, adaptiert und inspiriert zu werden. Die Kulturtechnik Sampling ist nur der logische Schritt, der aus dem Wesen von Immaterialgütern folgt.
Urheberrecht ermöglicht und fördert hier nicht Kunst und Kultur, es sichert dem Rechteinhaber ein künstliches Monopol zu. Es verhindert, was im Zentrum jeder Kultur steht: Das Reagieren auf und Schaffen von Kontexten.
Totaler mist. Hip Hop ist nicht tot und auch nicht dem Sterben nahe. Die die was drauf haben, und was im Kopf, und eine Botschaft, wie Samy Deluxe, rappen wie eh und yeh. Ferchichi kann einfach keine Music machen und keine interessanten Texte schreiben, weil er ein talentloser Kleingauner ist.
Ja, Sampling, Remixen, Mash-Ups, etc. sind — und waren — essentielle Bestandteile von Kultur.
Dies gilt, wie von Dir sehr schön illustriert, gerade auch bei einer dem “Zitierten” u. U. widerstrebenden Nutzung. Auf diese Weise lassen sich Werke künstlerisch dekonstruieren und transformieren, während man bspw. einen Medienbruch (etwa: Theaterkritik in der Zeitung) vermeidet. Dies kann und ist meist ein gegenseitig befruchtender Prozess mit spannenden und oft unvorhersehbaren Ergebnissen.
Allerdings [man merkt schon, daß nun ein Einwand kommen muss ;)] sollte dieser Prozess transparent und mit offenem Visier stattfinden, d. h. unter klarer Nennung der Quellen.
Ein vorheriges Um-Erlaubnis-Fragen ist vermutlich eine — wenn nicht die zentrale — knifflige Bruchstelle, die differenziert zu betrachten ist und mit der sich etwa Creative Commons fleißig herumschlägt bzw. sich bemüht, sie durch die “präventive” Mitteilung der Form der Nutzungserlaubnis durch den Autor zu umschiffen.
Fragen, die sich für die Notwendigkeit der Einholung einer Nutzungserlaubnis stellen, sind u. a.:
– Ist der Umfang des Zitats relevant?
– Ist die Art der Verwendung (kommerziell/mit Gewinnerzielungsabsicht/karitativ) relevant?
– Ist die “Aussage” (Kritik/”unangenehmes” Umfeld) der Umnutzung relevant?
Bei den zuletzt hochgespülten Fällen Hegemann und jetzt Bushido habe ich einfach Zweifel, was den “künstlerischen” Anspruch des Zitierens angeht. Es _wirkt_ zumindest für mich, als ob aus rein ökonomischen Gründen gehandelt wurde. Verstärkt wird dieses Gefühl dadurch, daß eben gerade nicht auf die Vorgehensweise des Zitierens hingewiesen wurde, sondern man dies stillschweigend durchführte.
Hm, man sieht es meinem Kommentar wohl schon an: ich bin unsicher, wo man wie welche Trennlinien ziehen sollte.
Der hehre Anspruch der “wahrhaftigen” kulturellen Schöpfung/der schönen Künste ohne Geldhintergedanken als Kriterium klingt nett, ist aber zumindest latent utopisch. Ich würde das Grey Album z. B. gerne kaufen können.
Wie so häufig benötigt es irgendeine Form von Ausgleich zwischen u. U. widerstreitenden Interessen.
Ich wünschte mir hier eine Identifizierung der Konfliktlinien, wie ich es oben angedeutet habe, eine klare Beschreibung des Status Quo und dann einen ehrlichen Dialog über Kompromissmöglichkeiten.
Leider ist seit langem nur die immer wieder und wieder stattfindende Kollision quasi “radikaler” Ansichten zu beobachten.
Die Bauchschmerzen meines Vorredners teile ich, sofern das auch im übertragenen Sinne überhaupt möglich ist. Doch auf das unvermeidliche Stichwort “Verwerterinteressen” will ich näher eingehen.
Dabei will ich gar nicht erst dahin abschweifen, dass die Blogosphäre, wo immer sie auch nur in die Nähe des Themas kommt, sich in einen einzigen querverlinkten, nörgelnden Leserbrief verwandelt. Stattdessen zum hiesigen Beitrag, der die Einseitigkeit der Urheberrechtskritik sehr schön widerspiegelt. Denn wo leider auch Sie, lieber Herr Neumann, nur die repressive Seite des Rechts sehen, scheint doch gerade im Fall Bushido die andere auf, nämlich die des Schutzes. Dabei geht es eben nicht allein um die Interessen des Verwerters.
Bushido hat verstanden, dass es in der Kunst, will man es zu etwas bringen, um Verkaufen, nicht Können geht. Die damit gescheffelte Kohle sei ihm “von Herzen” gegönnt und womöglich geht’s auch bei Musik um nichts anderes. Wenn das so ist, haben Dark Sanctuary alles falsch gemacht: Die verharren in ihrer Nische, saßen nie in Casting-Show-Jurys, lassen sich keine Biographie schreiben und verfilmen und sind außerhalb ihrer Szene unbekannt. Glücklicherweise führen Erfolglosigkeit und ökonomische Irrelevanz noch nicht zur Verwirkung von bürgerlichen Rechten. So können Dimmu Borgir und Dark Sanctuary weiter “ihr eigenes Ding durchziehen”, ohne mitansehen zu müssen, wie ihre Arbeit von anderen versilbert wird.
Das Urheberrecht ist eben nicht bloß ein weiterer Pfeil im Köcher der ökonomischen Goliaths, die alles in Grund und Boden klagen, was ihren cash flow bedroht.
Der Fall Hegemann wurde bereits ins Spiel gebracht und weist die gleiche Konstellation auf. SuKuLTuR macht ein Buch vom falschen Autor, für den sich keine Sau interessiert. Eine feuilleton-tauglichere Autorendarstellerin greift das Buch auf und Ullstein pusht es mit einem Werbeetat, der dem 100-fachen Jahresumsatz von SuKuLTuR entsprechen dürfte. Natürlich kann man loben, dass es der Verbreitung dessen, was im Buch steht, förderlich war. Die Nagelprobe der UrhG-Kritiker kommt dann, wenn ein Text, in den Sie Herzblut und Arbeit gesteckt haben, von Springer übernommen, notdürftig redigiert und einzig mit “F. J. Wagner” in der Autorenzeile millionenfach verbreitet wird.
Zu den beiden Kommentaren kann ich kaum etwas ergänzen, außer: Ja, stimmt.
Die von scanlines angesprochene Identifzierung der Konfliktlinien glaube ich ein wenig angesprochen zu haben. Das große Problem sehe ich darin, daß man ästhetische Werturteile in Recht gießen muß. So etwas wie »Schöpfungshöhe« ist aber höchstens in Grenzfällen eindeutig: Hier der Student, der seine Hausarbeit aus dem Internet zieht, dort Walter Kempowski. Gerade im Fall Hegemann, aber auch bei Bushido finde ich das so eindeutig nicht.
In jedem Fall stimme ich zu, daß mit einer Quellenangabe viel steht und fällt. Das scheint mir auch der eigentliche Skandal bei Hegemann und Bushido zu sein, unabhängig davon, ob es der rechtlich wünschensewerte Zustand ist, ob Quellen entlohnt und beteiligt werden müssen oder nicht.
Nein, muss man nicht. Man kann ein Werk auch völlig unjuristisch analysieren.
Bei Hegemann mag ich zustimmen, bei Bushido geht es kaum eindeutiger.
Imo verbietet sich angesichts des produzierten Ramsches auch ein Vergleich mit den o.g. Remix-Werken. Bushido ist kein Grandmaster Flash und wäre es auch nicht, wenn es kein Urheberrecht gäbe. Bushido ist ein Rap-Darsteller, dem es an so ziemlich allem fehlt, was die o.g. Beispiele ausmacht. Vor allem Talent. Da helfen auch Charisma und ein cleveres Management nichts.
Eine offizielle Unterstfctzung der 6to4 Anycast-Adresse ist nicht gepanlt. Daffcr gibt es zwei Grfcnde:1. 6to4 ist eine reine dcbergangstechnologie, um IPv6 Inseln fcber ein IPv4 Backbone hinweg zu verbinden. Die Anstrengungen bei QSC zielen darauf ab, unsere Kunden nicht zu Inseln zu machen. D.h. in dem wir im Backbone und bald dann auch bis zum Endkunden IPv4/IPv6 dual stack implementieren, besteht die Wahlfreiheit ffcr beide Protokolle.2. 6to4 hat quasi zwei Spielarten: Adressen unterhalb von 2002::/16 dienen dazu, jedem IPv4 host einen IPv6 Netzbereich zuordnen. Diese Spielart ist sofort und ffcr jeden IPv4 Teilnehmer mf6glich, ohne Unterstfctzung des Providers (somit auch bei QSC). Die Anycast-Adresse 192.88.99.1 dient der Kommunikation von IPv6 enabled Hosts mit dem public IPv6 Internet, aber fcber 6to4. Diese Spielart wird prinzipbedingt fcberflfcssig, wenn der IPv6 enabled Host unmittelbar nativen Zugriff auf das IPv6 Internet hat (womit wir wieder bei Punkt 1. we4ren).Nebenbei bemerkt: 6to4 ist eine schf6ne Technik, um als early adaptor mal in die IPv6-Welt hineinzuschnuppern. Bei ne4herer Betrachung wirft das Protokoll so viele zu lf6sende Probleme auf (z.B. MTU-Vere4nderung durch Encapsulation, Fragmentierungsprobleme, QoS Mismatch durch fehlende UDP/TCP detection im Backbone), dass man hier zu der Einsche4tzung kommt lieber gleich richtig IPv6 machen .
Grundsätzliche Zustimmung zu dieser Analyse, vor allem zum Hinweis auf die problematische Gleichsetzung von immateriellen und materiellen Gütern.
Allerdings würde ich doch gerne präzisieren, dass die urheberrechtliche Problematik auch schon zur Entstehungszeit von Hip Hop eine Rolle gespielt hat und intensiv diskutiert worden ist. Auch Grandmaster Flash hat sich schon mit Urheberrechtsstreitigkeiten auseinandersetzen müssen.
Anders gesagt: Die Aussage, dass das Recht die Kunst “behindert” und “formt”, ist insofern problematisch, als das Ausweichen und Spielen mit “Behinderungen” und “Formungen” auch zum konstitutiven Element eines Genres werden kann. Namen wie “Bastard Pop” oder “Gangster Rap” allein sind ja schon Belege dafür, dass es durchaus ein Wissen um den illegitimen, grauzonigen Charakter dessen gibt, was man da tut, und dass dieses Wissen Teil des Genres ist.
Zur Geschichte: Natürlich, der Hinweis stimmt. Das Neue ist nicht die rechtliche Problematik, sondern die allgemeine Verfügbarkeit und Möglichkeit sowohl solche Urheberrechtsbrüche zu begehen als auch sie zu entdecken.
Den Hinweis auf konstituierende Elemente finde ich interessant: Je mehr ich darüber nachdenke, je mehr ich Einwände oder Zustimmung formulieren will, desto schwerer fällt es mir, zu diesem Vexierbild eine klare Position einzunehmen.
Einerseits: Ja natürlich, Kunst hat immer auch etwas damit zu tun, Grenzen zu überschreiten, auszuloten, und Kunst wächst an diesen Grenzen und definiert sie. Goyas Nackte Maja war im 18. Jahrhundert künstlerisch eine Offenbarung, ein Skandalon sondersgleichen, und heute wäre das gleiche Motiv in erster Linie langweilig, gewöhnlich, oder gar (schlimmstes Urteil:) gefällig. Das ist Kunst, die im Kontext ihrer Grenzen ihren Wert erst erhält.
Andrerseits: Damit ist die Grenze selbst nicht gerechtfertigt. Natürlich gewinnt Bastard Pop und Gangster Rap auch dadurch, daß mit dem Illegalen gespielt wird. Gangster Rap romantisiert das Ghetto und Gaunerei; das ist übliche literarische Pose. Daraus folgt für die Bewertung der Grenze erstmal nichts. Raub bleibt Raub, auch wenn er künstlerisch romantisiert wird. Anders sieht es bei Bastard Pop, Sampling usw. aus: Hier problematisiert die Form des Ausdrucks die Grenze und zeigt damit Unzulänglichkeiten des Rechts auf.
Vielleicht wird Bastard Pop langweilig, wenn es diese Unzulänglichkeiten nicht mehr gibt; aber so schlimm ist es ja auch nicht, daß Werke wie die Nackte Maja heute langweilig geworden sind, weil wir – auch durch sie – gesellschaftliche Unzulänglichkeiten hinterfragt haben.
Nun, die Nackte Maja ist vielleicht auch deswegen noch nicht langweilig geworden, weil die “Unzulänglichkeiten” (oder was immer man für ihre Produktion für ursächlich hält) immer noch vorhanden und noch nicht genug Hinterfragen gestellt worden sind …
Um das Vexierbild noch ein bisschen mehr schillern zu lassen: Wenn es in der Kunst darum geht, Grenzen zu überschreiten und die avantgardistische Idee des “Weiter” zu erfüllen, dann hat jeder Künstler natürlich auch etwas von einem Kolonialisten, wenn nicht gar von einem Imperialisten. Denn nicht immer ist das Neuland, das er betritt, wirklich noch unerschlossen, vielfach sitzen da schon indigene Völker rum, die die Landschaft mit eigenen Zeichen und Sinnzusammenhängen ausgestattet haben. Das birgt einiges an Konfliktpotenzial, und die Urheberrechts- und Eigentumsfrage ist nur ein Aspekt davon.
Im Fall Hegemann ging es ja nicht nur um das bloße Kopieren, sondern auch um den Protest gegen eine Art Feuilletonimperialismus (oder was als solcher empfunden wurde). Don’t Believe The Hype, weil mit dem Hype kommen die Spekulanten der Ostindischen Handelskompagnie und die Missionare, und dann bleibt nichts mehr wie es war. Das kennt man ja auch aus der Pop-Musik: Die, die zuerst da waren und sich alles erkämpfen mussten, gucken immer skeptisch auf diejenigen, die nachfolgen und sich das Werkzeug nur noch ausborgen müssen – ob’s jetzt R&B-Musiker sind, die sich über weiße Beat-Bands aufregen oder Ur-Punks, die über Grunge und Alt.Rock schimpfen. (Strukturell nicht ganz unähnlich scheint ja auch der oben erwähnte Richter zu denken, wenn er meint, die Verwendung eines Zitats müsse vorher mit dem Zitierten abgesprochen werden.)
Es ist vielleicht nicht das geringste Verdienst von Hip-Hop (und seiner nächsten Verwandten), diese Ambivalenz des Künstlertums so sichtbar ausgestellt zu haben wie nur wenige andere Genres. Einerseits ist der Gangster ganz neoliberaler Entrepreneur, der den Einzelnen und das Eigentum feiert und den uneingeschränkten Zugriff auf die Ressourcen, die um ihn herumliegen (Beats, Geld, Frauen). Andererseits gibt es ja gerade im Hip-Hop ausgeprägte informelle Formen der Anerkennung (Respect, Props, Shout-outs, Kiez- und Homies-Patriotismus), die allzu materialistischen und kolonialistischen Auswüchsen als Regulativ entgegengestellt werden.
Eine Welt, die in perfider Freiheit, uferloser Geschmacklosigkeit und gar nichts auseinanderbricht, benötigt nicht den Schutz, Obszönitäten und gar nichts zu verbreiten. Sondern, wie auch immer angemessen umgesetzt – irgendwas, was eine Welt vor perfider Freiheit, uferloser Geschmacklosigkeit und gar nichts und dem darin liegenden Auseinanderbrechen schützt.
“Kunst hat, hier und heute, die Aufgabe, Illusion zu verlassen – und das Entdecken des Realen neu zu definieren.” (These zur Kunst) “die stiftung gegen die denkfaulheit.”