In meinem letzten Artikel zu Polanski habe ich das Vorgehen der USA und der Schweiz als legitim bewertet mit einem Verweis auf Verfahrensgerechtigkeit und Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht: Die Regeln, nach denen verfahren werden, sind legitim zustande gekommen, die Anwendung stellt keinen »Widerspruch unerträglichen Ausmaßes gegen die Gerechtigkeit« dar, damit ist die Auslieferung Polanskis legitim.
Eine andere Rechtfertigungsstrategie schlägt A. C. Grayling in der Times ein, der das Vorgehen mit der Schwere des Verbrechens rechtfertigt:
[I]t is right that the United States authorities are seeking to extradite him to serve his sentence for rape. Neither fame nor wealth, neither time nor distance, should render anyone immune to laws protecting against serious crimes against other human beings.
Im Fall Polanskis ist das meines Erachtens nicht die rechtsphilosophische Erwägung, die am schwersten wiegt.
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