Verbrechen, Strafe und Rechtsfrieden

In meinem letzten Artikel zu Polanski habe ich das Vorgehen der USA und der Schweiz als legitim bewertet mit einem Verweis auf Verfahrensgerechtigkeit und Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht: Die Regeln, nach denen verfahren werden, sind legitim zustande gekommen, die Anwendung stellt keinen »Widerspruch unerträglichen Ausmaßes gegen die Gerechtigkeit« dar, damit ist die Auslieferung Polanskis legitim.

Eine andere Rechtfertigungsstrategie schlägt A. C. Grayling in der Times ein, der das Vorgehen mit der Schwere des Verbrechens rechtfertigt:

[I]t is right that the United States authorities are seeking to extradite him to serve his sentence for rape. Neither fame nor wealth, neither time nor distance, should render anyone immune to laws protecting against serious crimes against other human beings.

Im Fall Polanskis ist das meines Erachtens nicht die rechtsphilosophische Erwägung, die am schwersten wiegt.

Der zu oft referierte Tathergang deutet zwar auf Vergewaltigung hin, das nicht vollstreckte Urteil lautete auf »statutory rape«, auf deutsch in etwa »Unzucht mit Minderjährigen«. (Ob dieses Urteil den Tathergang am besten beschreibt oder nicht eher Zeichen für einen ungerechtfertigten Promi-Bonus darstellt, sei dahingestellt.) Das kalifornische Strafgesetzbuch (allerdings das aktuell gültige; wie es zur Tatzeit aussah, weiß ich nicht) definiert statutory rape als misdemeanor oder felony. Das Strafmaß:

[…] shall be punished by imprisonment in a county jail not exceeding one year, or by imprisonment in the state prison for two, three, or four years

Ich bin kein Jurist, erst recht keiner mit US-amerikanischem Fachwissen. Beim Polanski zugesagten Strafmaß dürfte es sich aber um eine Einordnung als »misdemeanor« halten – ein Vergehen, kein Verbrechen. (Wieder die Frage nach dem Promibonus: Ist das nicht der eigentliche juristische Skandal?)

Damit paßt aber Graylings Argumentation nicht mehr; eine Verjährung von Vergehen dient dem Rechtsfrieden; nach einer gewissen Zeit wird angenommen, daß kein öffentliches Interesse mehr an einer Verfolgung besteht, der Sinn von Strafe wäre verfehlt. Mit gutem Grund gibt es keine Verjährung nur bei schwersten Verbrechen, die ihrer Natur nach den Rechtsfrieden stören würden, blieben sie nicht nur ungesühnt, sondern würden irgendwann unsühnbar. Bei geringeren Vergehen würde der Rechtsfrieden stärker dadurch gestört werden, daß sich eine immer größere Anzahl ungesühnter vergleichsweiser Petitessen ansammelt, an deren Verfolgung kein gesellschaftliches Interesse hängt:

Die strafrechtliche Verjährung ist die rechtliche Anerkennung [der] unausweichlichen zeitlichen Grenze des staatlichen Strafanspruchs. Die strafrechtliche Verjährung bringt zur Geltung, dass die Reichweite und der Anwendungsbereich des Strafanspruchs […] immer zwischen Zeitpolen liegen. Mit der durch das Verjährungsinstitut gesetzten Zeitgrenze kann der Strafanspruch nur die Existenzform des „Von-Bis“ haben, die für das Dasein aller Dinge gilt. (Young Gi Hong, Zeitablauf als Grenze des staatlichen Strafanspruchs)

Trotz der Bewertung als Vergehen ist Rechtsfrieden das Argument, das auch bei einem bloßen »Vergehen« greift: Polanski hat sich der Urteilsverkündung und -vollstreckung entzogen. Das stört, im Gegensatz zu einem Vergehen, den Rechtsfrieden dauerhaft: Der Zweck des Verfahrens, auch bei Vergehen, ist die Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Dazu ist es unerläßlich, daß das als Recht erkannte auch durchgesetzt wird. Gäbe es eine Verjährung für eine solche Flucht aus der Verantwortung (mit Kant könnte man über eine moralische Pflicht gegen sich selbst argumentieren, den legitimen Richterspruch anzuerkennen, jedenfalls innerhalb des Systems zu bleiben und statt zur Flucht zu Rechtsmitteln zu greifen), würde der Rechtsfrieden dauerhaft gestört: Der Staat verzichtete auf die Durchsetzung des als Recht erkannten und wird damit weder seinem eigenen Anspruch sich wie der Gesellschaft und dem Opfer gegenüber gerecht noch dem des Verurteilten, der (wieder mit Kant) im Strafprozeß gerade als zur Verantwortung fähiges Individuum behandelt wird.

Ein Gedanke zu „Verbrechen, Strafe und Rechtsfrieden“

  1. Ich würde Ihren Gedanken noch eine Stufe weiterdrehen und zumindest im Fall der Bundesrepublik die Behauptung wagen, die Pflicht des Staates zur Verfolgung und Bestrafung besteht auch und besonders dem Täter gegenüber.
    Die Staatsorgane sind laut Art. 1 GG zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet und dies bedeutet auch, einem Straftäter Sühne durch Strafe zu ermöglichen und dadurch seine Würde zu wahren, die gerade bei Kapitalverbrechen durch Tat und Schuld bedroht ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert