Vor anderthalb Jahren habe ich mich in diesem Medium recht desillusioniert über die Institution Bundespräsident ausgelassen. Diesen Artikel hat Herr Wasner von der Arbeitsgemeinschaft für katholische Medien- und Konzeptarbeit rzmedia heuer zitiert; ohne Angabe eines Datums.
Dazu stelle ich fest:
Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?
Die Amtsführung des geschätzten Herrn Köhlers hat wieder einmal gezeigt, daß gerade unser semimonarchistisches Staatsoberhaupt dieses halbabsolute Schweben über der Tagespolitik braucht, und vor allem, daß gerade so die scheinbar willigen Vollstrecker ihrer sie schöpfenden Meister wider den Stachel löcken können. (Und das sage ich nicht nur aus bekannten Gründen.)
Man stelle sich vor, stattdessen wäre irgendein parteiischer, womöglich gar tagespolitisch Involvierter, Staatsoberhaupt, wie es – notwendig! – der Bundestagspräsident ist! Nicht auszudenken. Autorität braucht Freiheit.
In Sachen Kinderwahlrecht (auch hier wurde mein – genau – anderthalb Jahre alter Artikel zitiert) gilt klar: Was ich geschrieben habe, habe ich geschrieben.
Mehr noch: Rousseaus fast transzendente Sicht der Volkssouveränität muß heute einer säkularen weichen, so daß aus diesem Grund der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur quantitativ, nicht qualitativ begründet werden kann. Das Wahlrecht hat einen Mischcharakter; es changiert zwischen individualistischer (das Wahlrecht als Menschenrecht) und ganzheitlicher (das Wahlrecht als vom Staat gewährtes Privileg) Interpretation, wobei jedoch sowohl die historische Entwicklung als auch die Neuinterpretation der Volkssouveränität immer weiter die individualistische Sicht nahelegen. Beschränkungen des Wahlrechts müssen daher grundsätzlich individuell begründet werden und dürfen bestenfalls Ausnahmeerscheinungen sein.
Weiter: Ein demokratischer Staat muß die Reife seiner – aller! – Bürger annehmen und das Wahlrecht wirklich allgemein zur Verfügung stellen. »Die Anerkennung des einzelnen als Person ist die Grundlage aller Rechtsverhältnisse. Durch diese Anerkennung wird aber der einzelne Mitglied des Volkes in dessen subjektiver Qualität«, schreibt Jellinek, und »während Art. 3 I jede sachlich begründete Ungleichbehandlung zuläßt, liegt es gerade im Wesen der Demokratie, daß sie – wenigstens für das Wahlrecht – nur Staatsbürger kennt«, assistieren Maunz und Düring.