Dietrich Brüggemann schreibt einen schönen Text zum Urheberrecht: »Mein Plattenladen heißt Herunterladen« – sein Ansatz ist, das eigene Nutzungsverhalten anzuschauen und auf dieser Basis dann zu diskutieren, anstatt Strohmann-Argumente über Extreme zu benutzen: »Künstler haben eine lebhafte Phantasie, und Nerds neigen ohnehin zur Paranoia, daher die Hysterie auf beiden Seiten der Debatte.«
Mit diesem Ansatz kommt er auf sehr pragmatische Schlüsse, bei deren Anwendung keine Seite sich übervorteilt vorkommen müßte. In einem Punkt möchte ich ihm widersprechen. Er vermengt an einer Stelle Werk und Dienstleistung und baut selbst ein Strohmann-Argument.
Die Argumentation, daß man bei jeglichem Schaffen ja ohnehin in erheblichem Maß auf vorbestehendes Material zurückgreifen würde und deswegen das Urheberrecht Blödsinn ist, die ist allerdings, das muß auch mal gesagt werden, tolldreister Quatsch. Genausogut könnte ich einen Architekten nicht bezahlen, weil sein Haus aussieht wie ein Haus. Ein Einfall ist immer ein irrationales, irgendwie gnädiges Ereignis, deswegen heißt er ja Einfall, aber vor und nach dem Einfall liegt ein Ding namens Arbeit.
Die tragfähige urheberrechtskritische Argumentation ist nicht, daß neue Werke keinen Schutz genießen sollten, weil sie ohnehin nur Remixes von bestehendem sind, weil sie keinerlei Originalität für sich beanspruchen könnten. Diese Argumentation würde ein künstlerisches Originalgenie, wie es im Sturm und Drang und der Romantik propagiert wurde, als Strohmann aufbauen, der dann einfach zu zerpflücken ist. (Zum Thema Originalgenie, Zwerge auf den Schultern von Giganten und der Auswirkung aufs Urheberrecht habe ich einen ausführlichen Artikel geschrieben – das Bild des Originalgenies ist nämlich nicht nur Strohmann der Urheberrechtskritik, sondern wird auch tatsächlich von Vertreter_innen eines starken Urheberrechtsschutzes benutzt.)
Brüggemann schildert das Problem, Alltag abzufilmen:
Was beim Filmemachen aber immer wieder wahnsinnig nervt, ist das Copyright, das auf jedem Furz drauf ist. […] Klingeltöne sind vermintes Gelände, jedes Bild, das irgendwo an der Wand hängt, ist ein potentielles Problem, man darf nicht „Happy Birthday“ singen, das Radio muß um Gottes Willen aus sein. Ich habe insgesamt schon den Eindruck, daß die Alltagswelt, in der wir leben und die wir ja im Film verdammtnochmal zeigen wollen, immer mehr aus urheberrechtlich geschützten Dingen besteht.
Dieses Beispiel zeigt gerade, daß die Zwerge-auf-Giganten-Argumentation eben nicht »tolldreister Quatsch« ist: Brüggemann fordert ja gerade, daß er – ohne es lizenzieren zu müssen! – Material benutzen darf, weil es in der Welt ist, Teil unseres kulturellen Umfelds ist. (Diese Problematik habe ich vor zwei Jahren auf der SigInt in einem Vortrag dargelegt.) Architekten sollen Häuser bauen können, die wie Häuser aussehen, Schreinerinnen Türen, Literaten Anspielungen machen, Musikerinnen sampeln und so weiter – Schutzrechte als Monopolrechte sollten erst ab einer bestimmten Schöpfungshöhe und einem bestimmten übernommenen Umfang greifen.
Ein zu breiter immaterialgüterrechtliche Schutz von Werken ist nicht praktikabel. Immaterialgüterrecht muß dem Rechnung tragen, daß für Werke garantierte Monopolrechte insofern Fiktion sind, als daß alles, was in die Öffentlichkeit entlassen wird, auch Teil kultureller Prozesse wird und daß sich das gar nicht vermeiden läßt. Brüggemann zeigt das mit seinem Film-Beispiel, das weit über das Architektur-Beispiel hinausgeht. Die Forderung, die aus dem Film-Beispiel erwächst, ist die nach einer Fair-use-Regelung – und die wird unter anderem dadurch begründet, daß jegliches Schaffen in erheblichem Maß auf vorbestehendes Material zurückgreift und ein zu strikter Immaterialgüterschutz kreatives Schaffen übermäßig einschränkt. Das ist einer der Punkte, in denen unser Urheberrecht in der Tat große Defizite hat.
Brüggemann begründet seine Ablehnung des Zwerge-auf-Giganten-Arguments damit, er könne »[g]enausogut […] einen Architekten nicht bezahlen, weil sein Haus aussieht wie ein Haus«. Das geht in der Tat nicht, aber das hat nichts mit Immaterialgüterrecht zu tun, sondern mit Vertragsrecht. Architekten hätten (übrigens wie Tatort-Drehbuchschreiberinnen!) ein auskömmliches Einkommen auch ganz ohne Urheberrecht – weil sie weiterhin bezahlte Dienstleistungen erbringen würden. (Und selbst wenn es Open-source-Baupläne geben oder ich den Bauplan meines Nachbars kopieren würde, würde es die Dienstleistung »Bauunternehmung beaufsichtigen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, statischen Anforderungen usw.« weiterhin geben.)
Dieser Aspekt kommt in den Diskussionen erstaunlich selten vor: Der Dienstleistungscharakter von Immaterialgüterproduktion. (Die Frage wurde vor kurzem vom plomlompom und Max Winde aufs Tapet gebracht, Zusammenfassung bei Jan-David Gude.) Der Vergleich der Putzkraft mit der Künstlerin ist in vielen Fällen so abwegig nämlich gar nicht: Zugrunde liegt ein Vertrag über eine Dienstleistung. Ein Vertrag, der zunächst völlig unabhängig von Immaterialgüterrechten ist; so wie ich einen Vertrag über das Putzen meiner Firma schließen kann, kann ich einen einen Vertrag fürs Texten, Komponieren, Programmieren, Konzeptionieren für meine Firma schließen. Selbstverständlich muß ich meinen Teil des Vertrages erfüllen (also etwa: die Vertragspartnerin für die Dienstleistung bezahlen), egal ob das Ergebnis der Dienstleistung urheberrechtlich geschützt ist. Bereits jetzt ist es so, daß Ideen nicht urheberrechtlich geschützt sind, sondern nur deren Ausführung; Werbeagenturen tun also gut daran, ihre im Auftrag entwickelten Ideen vertragsrechtlich zu schützen, weil sie urheberrechtlich nicht schützbar sind (das sind erst Werke; Thomas Hoeren führt dieses Beispiel in seinem übrigens sehr zu empfehlenden Podcast Urheberrecht an).
Das Urheberrecht kommt erst hinterher ins Spiel: Es gewährt dem Produzierenden weitere, dauerhafte (Monopol-)Rechte an seinem Produkt, auch wenn es auf Vertragsbasis entstanden und entlohnt wurde. Urheberrecht trägt auch dem Rechnung, daß nicht alle Werke nach dem Modell »Auftrag–Herstellung–Bezahlung« entstehen. (In Verbindung mit Dienstleistungen kann das auch zu problematischen Ergebnissen führen: Wenn etwa die Eigentumsrechte an einem Gebäude mit den Immaterialgüterrechten am Design des Hauses kollidieren, und der von der Eigentümerin beauftragte und bezahlte Architekt einen Umbau verhindern kann.) Vieles, was aber in die Urheberrechtsdiskussion eingebracht wird, funktioniert genau nach diesem Schema: Architektur, Tatortdrehbücher, Journalismus, Literatur und Musik. (Sowohl »Vorschuß für Buch« wie »Anstellung beim Verlag« sind Modelle, die streng genommen allein übers Vertragsrecht eine Finanzierung von kreativer Arbeit sicherstellen könnten – und oft wird faktisch über Total-buy-out-Klauseln das Urheberrecht für die eigentlich schöpferisch Tätigen ausgeschaltet zugunsten eines Dienstleistungsvertrags.)
Der freischaffende, allein aus eigenem Antrieb kreative Kunstschaffende ist in sehr vielen Fällen eine romantische Lebenslüge: Gerade da, wo Geld für Werke fließt, wären viele dieser Werke nicht ohne den zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag entstanden – je weniger künsterisch, je mehr kunsthandwerklich, desto mehr.
Bei aller Kritik an diesen ausgewählten Punkten: Dietrich Brüggemanns Artikel ist ein wirklich hervorragender, konstruktiver und pragmatischer Beitrag zur Urheberrechtsdebatte. Nur in diesem Stil dürfte es möglich sein, wirklich zu einer dringend nötigen Anpassung des Urheberrechts kommen zu können.
Filmrechtlich ist es gar nicht so eindeutig, wie Brüggemann das erklärt. Wenn abgefilmte geschützte Gegenstände nichts zur Handlung beitragen und einfach nur zufällig im Film landen, dann müssen sie nicht lizenziert werden. Das ist natürlich Auslegungssache und kaum eine Produktionsfirma will das Risiko eingehen, sich verklagen zu lassen. Und insbesondere in Spielfilmen, wo alles gestellt ist, ist der Fall auch einfach selten. Aber Dokumentarfilmer mit Risikobereitschaft und wenig Lust auf Bürokratie nutzen diese Auslegungsmöglichkeit durchaus gerne wenn ihnen mal ein Markensymbol vor die Kamera rutscht.
Musik wird ja ziemlich restriktiv gehandhabt, da es dafür urheberrechtlich gar keine Schrankenregelung gibt – was heute natürlich andere Konsequenzen hat als früher, als Musik nicht so allgegenwärtig war. Mindestens da ist Brüggemanns Schilderung wohl zutreffend.
Du zeigst gleich noch das Problem mit Fair-use-Klauseln auf: Schön, wenn’s so was gibt, Dein Beispiel und das Beispiel USA zeigen aber, daß das wenig bringt, wenn der eigene Fair use gegen die Kriegskassen von Großrechteverwaltern juristisch mit hohem Risiko ausgefochten werden muß.
Nein, auch für Musik gilt das. Wenn man zum Beispiel eine Doku im Fußballstadion macht, dann ist die dort laufende Musik nicht zu klären. Das gilt auch im Supermarkt. Wenn man selbst Musik drunterlegt natürlich nicht. Dann ist davon auszugehen, dass man das wegen der Stimmung macht und dann ist das handlungstragend.
Aber das zentrale Problem ist eigentlich nur das Missverhältnis beim Klagen. Deswegen pchen Urheber schon länger auf Verbandsklagerecht.
Hab’s nochmal nachgelesen: Du beziehst Dich auf § 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk und hast damit natürlich recht, ich hatte § 24 Freie Benutzung im Kopf, wo in Absatz 2 die freie Benutzung im Fall von Musik ausgeschlossen wird. Auch hier aber wieder die Abwägungsfrage: Ist das laufende Radio, die Supermarktmusik im Spielfilm, in der Serie überhaupt als unwesentliches Beiwerk denkbar? In fiktionalen Kontexten steckt ja eine bewußte Entscheidung dahinter, ein laufendes Radio oder Supermarktgedudel zu haben, und auch da dürfte in der Regel nicht einfach das Radio laufen gelassen werden, schon um Anschlußfehler zu vermeiden.
Und wie immer kann es noch komplizierter werden: Das Dogma-95-Manifest erhebt »unwesentliches Beiwerk«, also unveränderte Sets, nie untergelegte Musik, sondern Musik nur dann, wenn sie auch in der dargestellten Situation tatsächlich zu hören ist, zum künstlerischen Programm.
Ja, um den Paragraphen geht es. Ich kenne das aber weniger aus der juristischen Perspektive als aus der praktischen, wie sie an Filmhochschulen gelehrt wird. Und da wird von Filmrechtlern gesagt, im fiktionalen Film kannst du diese Regelung vergessen. Denn wenn alles gestellt ist, ist auch alles Teil der Handlung.
Aber es ist sicherlich möglich, Independent-Beispiele zu kreieren, wo das dann doch wieder nicht zutrifft. Es gab mal einen Dogma-Film, der nur auf einer Parkbank spielt, ohne Schnitt. Wenn da jetzt einer mit Ghettoblaster vorbei läuft, könnte man sich vielleicht doch drauf berufen…
Fällt mir noch der Maler zu ein, der mit Farbpalette bewaffnet in Museum stürzt und eines seiner dort hängenden Bilder umgestalten möchte. Was ihm natürlich verwehrt wird.
Noch eine Sache zum Dienstleistungsbegriff: Auch der Arbeiter am band von Opel leistet einen Dienst für den Autokäufer. Welche Arbeit ist denn keine Dienstleistung?
Und über Lohngerechtigkeit und Vergleichbarkeit von Leistungen kann man natürlich immer schwadronieren. Mir erschließt sich nicht, was solche sozialpolitischen Allgemeinplätze in der Urheberrechtsdebatte verloren haben. Es werden gerne lauter Fälle kreiert, die belegen sollen, warum “Geistiges Eigentum” nur “Immaterialgüter” sind. Von mir aus, in Amerika wird das schon so gehandhabt, ich habe eine sozialere Idee von Kunst. Aber diese Verschiebung bedeutet auch nur die Verschiebung des monopols vom Künstler zum Verwerter(=Investor). Wer soll denn in die Arbeit der Künstler investieren, wenn er keinen wirksamen Monopolschutz auf das Werk bekommt?
Natürlich läßt sich alle Arbeit als erbrachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs und damit Dienstleistung fassen. Das ist aber nicht mein Punkt. Mein Punkt ist die Unterscheidung von »Arbeit« und »Kunst«.
Die Debatte ist deshalb so verfahren, weil alles, was unters Urheberrecht fällt, mit dem normativ aufgeladenen Begriff »Kunst« versehen wird. Der häufigste Anwendungsfall ist aber weniger Kunst im engeren Sinn, sondern die Anwendung von Fertigkeiten, also Arbeit. Daß ich den Begriff »Dienstleistung« stark mache, hängt damit zusammen: Mit ihm wird nämlich Deine Frage nach dem Investierenden beantwortet. Wer ein Interesse an einem Ergebnis eines Werks hat, wird in die Arbeit des Produzierenden investieren. Meine Paßfotos (die als Fotos automatisch, unabhängig von der Schöpfungshöhe urheberrechtlichen Schutz genießen) würde ich auch beauftragen (»in den Künstler investieren«), wenn es dafür keinen Monopolschutz gibt. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen würde weiterhin Drehbuchautoren beauftragen, auch wenn es keine Monopolrechte dafür gibt.
Aber es geht mir ja gar nicht darum, auf Monopolrechte ganz zu verzichten. Wenn ich auf den Dienstleistungscharakter vielen Werkschaffens hinweise, dann nicht, um einer völligen Abschaffung des Urheberrechts und damit eine völlige Kommodifizierung der (und nur der) Arbeit des Produzierenden das Wort zu reden. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß ein starkes, restriktives Urheberrecht gar nicht der Kern der ökonomischen Frage ist. Es geht Werkschaffenden nicht automatisch gut oder besser, wenn ihre Urheberrechte gestärkt werden. Die scheinbar einfache Lösung eines restriktiven Urheberrechts bringt Nebenwirkungen, die gerade wieder Werkschaffenden schaden, ohne daß die gewünschte Wirkung notwendige Folge ist. Geld verdienen die meisten, deren Arbeit unters Urheberrecht fällt, nicht durch die Verwertung von Immaterialgüterrechten, sondern durch die konkrete Dienstleistung.
Zu den Begriffen »Immaterialgut« und »geistiges Eigentum«: Ich vermeide »geistiges Eigentum«, weil der Begriff zu falschen Analogie mit dinglichem Eigentum führt. Monopolrechte an »geistigem Eigentum« sind immer positive Setzungen; Monopolrechte an dinglichem Eigentum sind eine Ableitung aus ihrer Eigenschaft, daß eine exklusive Verfügungsgewalt physisch möglich ist. »Immaterialgut« ist kein Kampfbegriff und nicht abwertend, jedenfalls verwende ich es nicht so (»Content« wäre so ein abwertender Begriff für Immaterialgüter), sondern eine möglichst sachlicher Überbegriff für nicht gegenständliche Güter, die aber dennoch mit eigentumsähnlichen Rechtstiteln geschützt werden sollen.
Okay, jetzt verstehe ich den Denkansatz. Es gibt natürlich einen riesigen Auftragsmarkt, bei dem durch umfassende Verwertungsverträge das Monopol des Urhebers zum Quasi-Monopol des Verwerters wird. Aber genau hier liegt doch auch der interessante Unterschied zwischen amerikanischem und deutschen Recht. Nach dem deutschen Recht ist der Verwerter gezwungen, den Urheber an den Vervielfältigungen und Aufführungen der Werke auch nach dem Dienstleistungsvertrag weiter zu entlohnen. Das funktioniert leider in der Praxis nur praktisch, wenn man solche Gesellschaften wie die GEMA ins Leben ruft, die sich im Namen der Urheber um die Eintreibung bei Plattenfirmen und Konzertveranstaltern und sonstwo kümmert.
In Amerika gibt es keine Verwertungsgesellschaften, weil das Copyright die tatsächlich Übertragung des Monopols erlaubt.
Die Frage nach der Investition bleibt dennoch bestehen, hier hinkt das Fotobeispiel natürlich, weil deine Investition in das Foto keine Gewinnabsicht hat. Bei einem Verlag besteht ja die Hoffnung, dass der Vorschuss sich wieder reinspielt. Deswegen ist ja auch der Verlag an den (Quasi-)Monopolrechten interessiert. Er hofft damit, die Investition wieder reinzubekommen. Insofern ist mittelbar auch der Urheber an dem restriktiven Rechten möglicherweise interessiert, weil sie seine Vorschüsse sichern.
heulen.
Die relevanten, öffentlich geführten Debatten müssen wirklich dringend erster werden. Extrempositionen würden bezogen aber eine Annäherung eine echte Diskussion findet leider noch kaum statt.
Nun, wenn man sich vom Gesetzgeber eine Gebfchrenordnung sanktionieren lasesn kann, redet man natfcrlich auch der Vorstellung, es kf6nne geistiges Eigentum geben, das Wort und ist genauso natfcrlich der Meinung, dadf man Gesetze, also papiergewordene Meinungen irgendeines Parlamentes oder sonstigen Herrschers durchsetzen und propagieren mudf , egal wie fragwfcrdig diese sind. Ohne staatliche Sanktionierbarkeit ke4me niemand auf die Idee, von geistigem Eigentum zu reden. Denn die Kosten, das dcbernehmen von Ideen zu verhindern oder gar zu bestrafen (welch’ abstruse Vorstellung!) wfcrde niemand tragen. Aber mit den Milliarden Steuergeldern des kleinen Mannes, kf6nnen Staatsprofiteure natfcrlich auch solche Gesche4fte machen.