Sigint 2010: Urheberrecht, Eigentum und Kunst

Auf der Sigint 2010 habe ich den Einführungsvortrag zum Panel Kommunismus oder Kommunitarismus? Voraussetzungen für und Anforderungen an ein Neues Urheberrecht gehalten. Hier der ausformulierte Vortrag und die Folien zum Download.

Um das Problem des gegenwärtigen Urheberrechts auf die Spitze zu treiben behandle ich zwei Begriffe: Eigentum und Kunst.

Das Thema Eigentum gehe ich aus einer liberalen Perspektive an; nicht nur, weil das die Denkschule ist, mit der ich vertraut bin, sondern auch aus einer politischen Notwendigkeit: Mit einer »linken« Argumentation läßt sich eine »Vergesellschaftung geistigen Eigentums« leicht begründen. (Zu unterschiedlichen Begründungs- und Kritikstrategien »geistigen Eigentums« mein Artikel »Digitalkommunismus oder liberale Avantgarde«) Es gilt, FDP und CDU zu überzeugen. (Bei einer nominell christlichen Partei wie der CDU ließe sich auch noch in der Tradition der christlichen Sozialethik argumentieren und, will man am Begriff »geistiges Eigentum« festhalten, dessen Sozialpflichtigkeit betonen. Mit der Rezeption »christlicher« Netz- und Urheberrechtspolitikansätze ist es aber in der CDU nicht weit her. Vergleiche dazu meinen Artikel /»netzpolitik.va – was die CDU vom Vatikan lernen kann«)

Das Thema Kunst habe ich gewählt, weil sich am Beispiel der Kunst alle Fragen, die auch im Alltag auftreten, radikalisieren lassen. Die »bloße« Reproduktion und Kopie eines Werks scheint intuitiv »falsch« zu sein, die Frage wird aber komplexer, wenn man die Werke etwa von Andy Warhol und Marcel Duchamps betrachtet. Kunst hinterfragt scheinbar einfache Konzepte wie »Schöpfungshöhe« und »Urheber«. Freiheit der Kunst ist eine radikalisierte Form demokratischer Offenheit.

Meinen theoretischen Vortrag beginne ich mit einem praktischen Beispiel. Im letzten Jahr habe ich in Freiburg ein Foto aufgenommen und veröffentlicht, als Kommentar schrieb ich »#Rechtsfreier Raum #Freiburg: Wie viele Urheberrechtsverstoesse sind auf diesem Bild zu sehen?«.

An diesem einen Bild kann man zeigen, daß »geistiges Eigentum« und wie es rechtlich verankert ist mehr betrifft als nur Schulkinder, die gebrannte CDs verteilen und Tauschbörsen benutzen. Urheberrecht und verwandte Rechtsgebiete betrifft alle, erst recht unter den Bedingungen ständiger öffentlicher Kommunikation, und es ist so kompliziert, daß so etwas wie Rechtssicherheit nicht mehr gegeben ist.

Das Bild

Ich habe das Urheberrecht an dem Bild, weil ich es fotografiert habe, völlig unabhängig von der Schöpfungshöhe und den handwerklichen Unzulänglichkeiten. (UrhG § 72 (2)) Das Bild wurde mit einem Blackberry im Format JPEG aufgenommen; momentan scheint das Format frei zu sein, aber wer weiß, wer demnächst einen Anspruch auf ein JPEG-Patent erhebt. Ob und wie RIM (der Blackberry-Hersteller) (ähnlich wie bei Videokameras) irgendwelche Rechte geltend macht für mit RIM-Hardware hergestellten Fotos, weiß ich nicht.

Das Motiv

Das Motiv habe ich in Freiburg vom allgemein zugänglichen Gehweg aus gemacht, ohne eine Leiter oder ein sonstiges Hilfsmittel zu benutzen. Damit unterliegt es der Panoramafreiheit – in anderen Ländern kann das anders sein. Auf dem Bild ist der Stand rechts und das Schaufenster links zu sehen – beides fällt wohl nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Das Schaufenster könnte »Beiwerk« sein; den Stand selbst wollte ich dokumentieren, es spricht also ein journalistisches Interesse dafür, daß er abgebildet wird. Wie sieht es aber rechtlich aus? Die abgebildeten Personen sind ziemlich sicher nur Beiwerk, daher ist ihre Abbildung wohl zulässig. (Wie sieht es bei dem wohl nicht geschäftsfähigen Kind links aus – wer müßte im Zweifelsfall die Abbildung wie gestatten?)

Die Bilder am Stand

Disney hält das Copyright an den meisten Motiven. Darf ich diese Copyrightverletzung fotografieren und so journalistisch (im Rahmen der Pressefreiheit) und kommentierend (im Rahmen des Zitatrechts) damit arbeiten? Wie sieht es mit dem Urheber der Bilder aus? Darf man einfach Motive von Disney malen und verkaufen? Liegt nach § 24 UrhG hier eine zulässige »freie Benutzung« des Werks Disneys vor – und wenn nicht: Was heißt das etwa für Andy Warhols Gemälde, etwa die »bloße« Reproduktion von Campbell’s Soup Cans?

Die Meta-Ebene

Ich habe das Bild über Twitpic bei Twitter und Facebook veröffentlicht. Ist diese Veröffentlichtung zulässig? Welche neue Rechtslage ergibt sich, wenn die AGB von Twitpic, Twitter und Facebook ins Spiel kommen? Genügt die twitterüblich kurze Bildbeschreibung »#Rechtsfreier Raum #Freiburg: Wie viele Urheberrechtsverstoesse sind auf diesem Bild zu sehen?«, um ein zulässiges Zitat zu schaffen?

Es zeigt sich: Urheberrecht ist relevant und greift ins tägliche Leben und in die demokratische Öffentlichkeit ein. Für eine grundsätzliche Kritik greife ich auf zwei Begriff zurück: Eigentum und Kunst.

1. Eigentum: Begründungsstrategien und Funktion.

  • Schöpfung
  • Ordnung
  • Knappheit

Eigentum wird »geschaffen«, indem die eigene Arbeit mit Materie vermischt wird; so wird begründet, wie Eigentum überhaupt entsteht und wie etwas, das vorher niemandem gehört plötzlich jemandem gehört (ausführlich in »Digitalkommunismus oder liberale Avantgarde«). Dieses Bild wird auch auf »geistiges Eigentum« übertragen: Da der Schöpfer aus seiner Kreativität heraus etwas schafft, »gehört« es ihm.

Eigentum wird normativ gerechtfertigt (etwa bei Thomas von Aquin) mit einer Ordnungsfunktion: Menschen gehen sorgfältiger mit Dingen um, die ihnen gehören; was im Gemeinbesitz ist, droht zu verfallen, weil sich niemand verantwortlich fühlt. Dieser Gedanke wird in der Debatte um »geistiges Eigentum« aufgegriffen, wenn Urheber ihre Werke nicht verfälscht sehen wollen.

Die relevanteste Definition, die in Urheberrechtsfragen weiterbringt, ist die Knappheit: Die notwendige Voraussetzung für Eigentum ist, daß ein Gegenstand nur einmal existiert. Eigentum ist das exklusive Verfügungsrecht über diesen Gegenstand und die Möglichkeit, andere von der Nutzung auszuschließen. Hier zeigt sich, warum »geistiges Eigentum« bestenfalls eine Metapher, eher ein Kampfbegriff ist: Immaterialgüter sind nicht knapp. Beliebig viele Menschen können über sie verfügen.

1. Eigentum: Materielle und immaterielle Güter

Materielle Güter sind ihrer Natur nach knapp.

Immaterielle Güter sind ihrer Natur nach nicht knapp.

Mit der Rede vom »geistigen Eigentum« werden einem Immaterialgut Eigenschaften eines materiellen Gutes zugesprochen, sei es rechtlich, sei es durch künstliche Verknappung und künstliche Zugriffsbeschränkung wie Wasserzeichen und Kopierschutz. (Ausführlich wurde dieses Thema auf der Sigint von Manuel Barkhau besprochen in seinem Vortrag »Imaginäres Eigentum«) Während bei materiellen Gütern niemand andere dasselbe (bestenfalls das gleiche) haben kann, können bei Immaterialgütern beliebig viele dasselbe Immaterialgut besitzen oder nutzen.

1. Eigentum: Geistiges Eigentum als Privileg

Urheberrecht schafft eine künstliche Knappheit.

Ökonomisches Interesse eines »ursprünglichen« Urhebers im Zentrum.

Interessen der Nutzenden und Bearbeitenden?

Die natürliche Situation wäre eine unbegrenzte Verfügbarkeit und Kopierbarkeit. Die faktische Lage benennt Antje Schrupp: »Wer sein geistiges Eigentum schützen will, muss seine Ideen einfach für sich behalten.« Indem das Privileg eines Eigentums an Immaterialgütern gewährt wird, wird Knappheit behauptet, aber nicht erreicht. Realität und Gesetz passen nicht zueinander.

Das Urheberrecht geht von einem einzigen Urheber aus, dem die Rechte zukommen und der auch die Herrschaft über das Werk ausübt: §23 UrhG gestaltet diese Herrschaft restriktiv: »Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.« Die Interessen der Nutzenden und Bearbeitenden müssen hinter dem Paradigma des schöpferischen Genies zurücktreten.

2. Kunst. Das Paradigma des schöpferischen Genies

Jedes (Kunst-)Werk hat einen (1) Urheber

Das Urheberrecht schafft die Fiktion eines einzigen Urhebers, der Herrschaft über sein von ihm allein und persönlich geschaffenen Werk hat und dem ein moralisches Recht zukommt, diese Herrschaft auszuüben.

2. Kunst: Kunst ist Kontext und Bezug

Kunst ist das Reagieren auf und Schaffen von Kontexten.

»No man is an island.«

»Wir sind Zwerge auf den Schultern von Giganten.«

Brecht schreibt in seinen »Fragen eines lesenden Arbeiters«: »Cäsar schlug die Gallier./Hatte er nicht wenigstens einen Koch bei sich?« – das Urheberrecht ignoriert, daß Kunst immer auf die Verarbeitung und Bearbeitung, die Beheimatung in oder das Abwenden von einer Tradition angewiesen ist. Die Ausnahme in § 24 (1) UrhG (»Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.«) wird der Kultur nicht gerecht: Musik (die in Absatz 2 von der Ausnahme dann ausdrücklich ausgenommen wird) wird öffentlich gesungen und gespielt, sie wird verändert, mit neuen Texten versehen, parodiert … Kunst hinterfragt Begriffe wie Schöpfungshöhe – welche »Schöpfungshöhe« hat eines von Duchamps Readymades?

2. Kunst: Kontext und Bezug sind (Mittel der) Kunst

Mashup Remix Kontrafaktur Intertextualität Zitat Anspielung Kollaboration Collage Sampling Merz Kulturpoetik Plagiat Hommage Motiv Stoff Link Dada Postmoderne

Kunst ist nicht nur im Außenverhältnis Kontext und Bezug: Kontext und Bezug sind selbst Mittel der Kunst. Aus der Sammlung von Begriffen greife ich drei heraus.

Mit »Kontrafaktur« bezeichnet man die Umnutzung einer Melodie. Die Melodien weltlicher Lieder wurden auch für geistliche Lieder benutzt; ein völlig normaler Vorgang, wie man bei den Quellenangaben in jedem kirchlichen Gesangbuch nachvollziehen kann. Heute heißt das gleiche »Plagiat«, wenn Bushido dasselbe macht. Ein anderer Fall sind Hymnen: Auf die Melodie von »God Save the Queen« läßt sich »Heil Dir im Siegerkranz singen«, die von Hanns Eisler komponierte Hymne der DDR stand sogar im Verdacht, ein Plagiat von Peter Kreuders »Goodbye Johnny« aus dem Hans-Albers-Film »Wasser für Canitoga« zu sein.

Die Zulässigkeit von Sampling, also Ton-Collagen, die Nutzung von Tonmaterial als Instrument, ist ganz der Willkür des identifizierten »ursprünglichen« Urhebers anheimgestellt, da § 24 UrhG und seine Interpretation durch den BGH schon die Nutzung kleinster Melodieschnipsel verbieten – das wird der Technik Sampling nicht gerecht; als hätten Fender oder die Programmierer eines Notensatzprogramms ein Leistungsschutzrecht auf die mit ihren Instrumenten oder ihrer Software gespielte Musik. (Oder ist das gar möglich?) Mehr dazu, diskutiert am Beispiel von Bushido, in meinem Artikel »Bushido, der Tod des Autors und seine Auferstehung«.

Schließlich: Stoff. Während der Fauststoff zum Bildungskanon gehört, ignoriert das Urheberrecht diese kulturelle Standardsituation: Warum kann Fanfic aus dem Netz geklagt werden, warum darf sich nur der jeweilige Rechteinhaber am Mittelerdestoff, am Per-Anhalter-durch-die-Galaxis-Stoff, am James-Bond-Stoff bedienen? Natürlich: Auch historisch hat sich etwa Cervantes dagegen verwandt, daß mit dem Don-Quixote-Stoff Schindluder getrieben wird – wer ein Werk allerdings der Öffentlichkeit aussetzt, muß damit rechnen, daß sich damit öffentlich auseinandergesetzt wird.

2. Kunst: Keine Freiheit ohne Kontext und Bezug

Rede-, Presse- und Kunstfreiheit gibt es nicht ohne ein Recht auf Zitieren.

Auch ohne Einverständnis der Urheberin.

Bushido wurde vom Richter ermahnt, er hätte gerade wegen seiner »obszönen« Texte »fünfmal« nachfragen müssen, ob er die Melodie übernehmen dürfe. Aber: »gerade das als unmoralisch, obszön und unästhetisch empfundene braucht den Schutz der Grundrechte. Indem der ursprüngliche Urheber die absolute Verfügungsgewalt über sein Stück hat, werden künstlerische Ausdrucksformen unmöglich, die er aus welchem Grund auch immer nicht billigt. Gerade das Gegen-den-Strich-Bürsten, die unerwartete Verwendung eines fremden Fragments, auch gegen den Willen und die Intention des Urhebers, ist eine Ausdrucksform, die so unmöglich gemacht wird.« (moi-même)

Die Frage kann und darf nicht sein: Wie schaffen wir eine Gesetzeslage, die die Schöpfung einzelner genialischer Künstler monetarisiert, sondern: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen braucht eine demokratische Öffentlichkeit. Dazu gehört es, Kultur zu rezipieren und zu zitieren, sich auf etwas zu beziehen und Kontexte herzustellen.

2. Kunst: Mehr Geschichte!

Der genialische eine (1) Urheber ist ein romantisches Paradigma.

Kopieren und verarbeiten ist der ursprünglichere Umgang mit immateriellen Gütern.

»Plagiat« ist zwar ein alter Begriff, er wurde von Martial geprägt, aber erst ab Anfang des 19. Jahrhundert gab es ein rechtlich kodifiziertes Urheberrecht, und auch vorher gab es schon Kultur. Kulturvermittlung und -erhalt fanden und finden wesentlich durch Kopieren statt: Klosterbibliotheken, Kontrafakturen, Stoffkreise. Kultur ist nicht nur Hochkultur und kommerzielle Kultur. Kultur ist Alltagskultur, der alltägliche Bezug, das alltägliche Zitieren. Finanzierung durch das Verkaufen von Content ist eine Nischendebatte, die im wesentlichen nur die Popmusik betrifft. (Selbst die Filmindustrie finanziert sich ja weniger durch Content als durch den Verkauf der knappen Ressource »technisch brillante Aufführung im Kino«.) Auch heute leben die meisten Künstler von Stipendien und Preisen, von Auftragsarbeiten und Kunsthandwerk, nur wenige leben von ihrer Literatur, ihrer Musik, ihrer sonstigen Kunst.

Konstruktive Diskussion

Reden wir nicht über Helene Hegemann und Bushido.

Reden wir über Thomas Mann und Hanns Eisler.

Es ist einfach, über die (vermeintlich) »minderwertige« Kultur zu reden, die gerade die Debatte dominiert: Bushido, Helene Hegemann. Das greift aber zu kurz: Ein restriktives Urheberrecht greift in alle Bereiche der Gesellschaft ein. Es behindert Kunst und Kultur und freie Meinungsäußerung. Wo Filesharing und Plagiate gemeint sind, wird jeder einzelne getroffen und die demokratische Öffentlichkeit zerstört.

6 Gedanken zu „Sigint 2010: Urheberrecht, Eigentum und Kunst“

  1. Vielen Dank für die Zusammenfassung.

    Was ich eigentlich schon gestern fragen wollte: Du sprichst von dem wohl nicht geschäftsfähigem Kind. Stehen die Geschäftsfähigkeit und das Persönlichkeitsrecht in einem Wettbewerb? Das hörte sich im gestrigen Vorträg nämlich so an. Möglicherweise habe ich es aber auch nur missverstanden.

    Und die zweite Frage: Was bedeutet “romantisches Paradigma”? Das wirkt für mich wie “illusorische Vorstellung/Behauptung”.

    Lieben Gruss, Peter
    http://www.twitter.com/karpfenpeter

    1. Es ging mir nicht um einen Wettbewerb von Geschäftsfähigkeit und Persönlichkeitsrecht, ich wollte nur noch einen Dreh mehr Probleme dazugeben: Wenn es eine Einwilligung der abgebildeten Person braucht, muß diese Einwilligung von einer Person kommen, die rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Das können unter 7jährige nicht (§ 104 (1) BGB) und 7–17jährige nur eingeschränkt (§ 106 BGB); bei nicht geschäftsfähigen Kindern braucht es also in jedem Fall eine Person, die die Einwilligung für das Kind abgeben kann, wie es bei beschränkt geschäftsfähigen aussieht, müßte man erstmal recherchieren. Bevor man rechtssicher ein Foto machen kann, muß man erstmal klären, wer das darf: Die Eltern? Geschwister? Babysitter? Die Jugendgruppenleiterin des Ferienlagers? Jeder Aufsichtspflichtige? Nur die Erziehungsberechtigten? In dem Fall hier scheint es mir klar zu sein (die Menschen sind nur Beiwerk, daher kein Einverständnis nötig) – wenn das aber jemand anders sieht, dann sehe ich als Nicht-Jurist mich nicht in der Lage, die Frage zu klären. Das ist nicht direkt eine Frage des Urheberrechts – es ist aber eine zusätzliche juristische Schwierigkeit, die mit Rechten an Immaterialgütern zu tun hat.

      Zum »romantischen Paradigma«: Sorry, da ist mir der Geisteswissenschaftler durchgegangen, das hätte ich tatsächlich ausführen müssen. Im Ergebnis ist das meiner Meinung nach eine illusorische Vorstellung; ich meinte aber damit: Das ist eine Argumentationsfigur, wie sie in der Epoche des Sturm und Drang entstanden und in der Romantik noch wirkmächtig war: Das aus eigener Kraft schöpferische Genie, das nicht auf andere angewiesen ist, das keine Tradition braucht. Philosophisch wird der Genie-Kult vor allem im Deutschen Idealismus behandelt. Fichte publizierte 1793 seinen »Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks«; und weil »romantisch« so schöne Assoziationen hervorruft, es kein ordentliches Adjektiv zu »Sturm und Drang« gibt und der Deutsche Idealismus auch die Philosophie der Romantik ist, habe ich hier »romantisches Paradigma« geschrieben.

  2. Frage: Kunst und Kunst am Bau
    Darf der Eigentümmer des Bauwerkes Kustwerke am und im Bau entfernen, beschädigen oder vernichten?, damit die Nachwelt nichts mehr davon hat.
    Ist Kunst am Bau in öffentlichen Gebäuden und mit öffentlichen Geldern erstanden nicht mehr Allgemeingut?
    Verliehrt der Künstler bzw die Nachkommen das Urheberrecht?
    Schützt echte Kunst.

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