In der aktuellen FAZ (Nr. 194, S. 10) kommentiert G.H. unter dem possierlichen Titel »Mützenfanatismus« die Kopftuchdebatte: Sollen Lehrerinnen Kopftücher tragen dürfen? Für G.H. ist die Sache klar:
Wer aus religiösen Gründen staatliche Gesetze missachtet – ein Schnippchen schlagen wollen ist schon eine Form der Missachtung –, zeigt Anzeichen von Fanatismus und ist als staatlich besoldetes Vorbild für Kinder ungeeignet.
So einfach ist das. Im fraglichen Fall geht es um die Lehrerin, die statt eines Kopftuchs eine Mütze tragen wollte. Die praktischen Probleme eines säkular motivierten Mützenverbots sind schon kompliziert genug. Vom Grace-Kelly-Kopftuch über Baseballmützen zu Habit, Kippa und Perücke gibt es einen breitestmöglichen Graubereich, um nur die Kopfbedeckung anzusprechen (und nicht von Paris-Hilton-Kreuzen und Knasttätowierungen anzufangen).
Das eigentliche Problem ist der völlig naive Rechtspositivismus, der nicht einmal eine schiefe Ebene zugestehen will, sondern gleich den theokratischen Abgrund herbeibeschwört.
Ist es denn immer verkehrt, »aus religiösen Gründen staatliche Gesetze zu mißachten«? (Und ausdrücklich: im legitimen Rechtsstaat!) Schönbohm beschwört gerade die Rechristianisierung des Ostens, mit genuin staatstragender Motivation. Wer so etwas ernsthaft fordert, der muß auch mit dem subversiven Potential eines vom rechtlichen erstmal unabhängigen Systems klarkommen. Was würde der Kommentator zu Kirchenasyl sagen? Ist damit jeglicher ziviler Ungehorsam desavouiert? (Oder nur dann, wenn er religiös motiviert ist?)
Das Problem einer solchen kategorischen Sicht, die gleich alles unter einen Fanatismusverdacht stellt, ist ihr rechtspositivistischer Fanatismus: Dem Gesetz wird grundsätzlich eine umfassende Gültigkeit und eine umfassende Legitimität zugesprochen nicht nur im Kernbereich, sondern auch in seiner Peripherie; wo es Graubereiche gibt, werden die nicht zugunsten des in seiner Handlungsfreiheit Eingeschränkten ausgelegt, sondern möglichst maximiert. Das ignoriert, daß das Leben komplexer ist als das Recht. Das will eine umfassende Regelung, aus Angst davor, daß eine differenzierende Regelung nicht alles abdeckt, was potentiell unerwünscht sein kann.
Im Strafrecht gibt es das Analogieverbot: Was nicht explizit geregelt ist, darf nicht über andere Straftatbestände abgedeckt werden. Hier macht man es sich einfach: »Ich erkenne Pornographie, wenn ich sie sehe.« G.H. konstruiert gerade den Bereich der Religionsausübung (speziell der muslimischen?) als einen potentiell gefährlichen. In der Tat ist dieser Bereich heikel, weil offenkundig verschiedene Grundsätze des legitimen Rechtsstaats aufeinanderprallen. Die Konsequenz daraus sollte aber keine umfassende Daumenregel sein, sondern ein peinlichst befolgtes Bestimmtheitsgebot. G.H. schließt seinen Kommentar so:
»Wehret den Anfängen« ist guter rechtsstaatlicher Grundsatz.
Allerdings.